O: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von O beantragt, und es besteht demnach die Möglichkeit, dass diese vor Obergericht einvernommen wird. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die beantragte Zeugin, bei der es sich um die Oberstaatanwältin des Kantons Obwalden handelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen nicht.