D, E, F: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller auf Konfrontationseinvernahmen mit den genannten Auskunftspersonen verzichtet hat (BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3). Damit ist eine Einvernahme vor Obergericht unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen. Möglich wäre eine Einvernahme, falls eine oder mehrere der genannten Auskunftspersonen ihre Aussage ändern wollten. Das Bundesgericht weist in seinem Haftentscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durchaus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausibler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6).