S zu den Schüssen auf Y befragt werden, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt hat. Der Gesuchsteller könnte deshalb versucht sein, S im Hinblick auf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit ihm abzusprechen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Gesuchsteller als auch S in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.