S: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Es besteht demnach die Möglichkeit, dass dieser vor Obergericht einvernommen wird. Diesfalls würde er in dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) und nicht (mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S erscheint die Gefahr der Kollusion relativ gross. Gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers soll - 15 -