Aus den dargelegten Gründen kann die Einvernahme neuer Zeugen bzw. Auskunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen bzw. Auskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung durch Beeinflussung, Manipulation oder Instruktion von Zeugen bzw. Auskunftspersonen durch den Gesuchstel- - 14 -