345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO die Befragung weiterer Zeugen beantragt wird. Hinzu kommt, dass das Obergericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 139 StPO) verpflichtet ist, neue Beweise, die es als mutmasslich entscheidrelevant erachtet, von Amtes wegen zu erheben.