Diesbezüglich kann somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass noch weitere Zeugen zu befragen sind. Sodann hat der Gesuchsteller in der Tat keine Befragung von Zeugen mit Ausnahme von S und O beantragt, und er verzichtet auf eine erneute Befragung der genannten Auskunftspersonen. Er erklärt jedoch nicht einen generellen Verzicht auf die Befragung weiterer allfälliger Zeugen und Auskunftspersonen, was vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht auch kaum möglich wäre. Deshalb kann hier ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gestützt auf Art. 345 i.V.m.