6.4 Es trifft zwar für den Moment zu, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet haben. Der Gesuchsteller lässt jedoch ausser Acht, dass die Parteien gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Abschluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen können (BGE 6B_829/2013 vom 06.05.2014 E. 4.3 in fine). Diesbezüglich kann somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass noch weitere Zeugen zu befragen sind.