Zudem erscheine eine Befragung von P gegenwärtig als unmöglich. Da es trotz Ausschrieb zur Fahndung bis anhin nicht gelungen sei, mit diesem in Kontakt zu treten, sei kaum ersichtlich, weshalb es ausgerechnet dem Gesuchsteller gelingen solle, ihn ausfindig zu machen. Damit stehe fest, dass neben den beantragten S und O keine Zeugen mehr befragt würden. Die Überlegungen des Bundesgerichts, wonach in einem Indizienprozess eine Beeinflussung von Zeugen nie ausgeschlossen werden könne, hätten vor diesem Hintergrund kein Gewicht mehr. Für die Annahme von Kollusionsgefahr bestehe damit kein Raum.