6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte ausdrücklich auf die erneute Befragung von Zeugen oder die Befragung weiterer Zeugen verzichtet hätten. Er selbst habe sodann einzig die Befragung von S und von O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, beantragt. Er halte ausdrücklich fest, dass er keine weiteren Zeugen beantragt habe und auf eine erneute Befragung der Auskunftspersonen D, E und F verzichte. Weitere mögliche Zeugen seien weit und breit nicht in Sicht. Zudem erscheine eine Befragung von P gegenwärtig als unmöglich.