Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen (E. 5.6). Aus den dargelegten Gründen bejahte das Bundesgericht die Kollusionsgefahr und versetzte den Gesuchsteller zurück in die Sicherheitshaft. - 13 -