Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P bejaht habe. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid (OG SP 15 1 vom 28. Januar 2015) ausführe, ein erneutes Beweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, sei dies zumindest in diesem Punkt fraglich. Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden.