Sodann führte das Bundesgericht aus, dass es sich nach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle. In einem solchen sei es nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lasse. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringe, könne ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwecken. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Belastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren.