Anzumerken bleibt, dass diese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft. Die Fluchtgefahr nach Eröffnung des Urteils OG S 14 8 hängt entscheidend von dessen Inhalt ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen.