Zudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen Anweisungen zu verstossen. Weiter kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden. Schliesslich kann der Gesuchsteller angewiesen werden, sich regelmässig bei der örtlichen Polizeistelle zu melden.