Dazu gehört die Aufrechterhaltung der bestehenden Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte (OG SP 15 1, act. 5.1). Durch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.