Zur regelmässigen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet. Aus der Tatsache, dass der Verfahrensleitung der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers damals nicht bekannt war, kann deshalb nicht auf ein faktisches Untertauchen geschlossen werden. Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen Zeitpunkt hin relevant.