Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern. So muss die angeblich vom Gesuchsteller gegenüber den Medien getätigte Äusserung hinsichtlich eines beabsichtigten Abtauchens wohl als Rückzug aus der (medialen) Öffentlichkeit interpretiert werden. Ein tatsächlich geplantes Untertauchen würde er kaum in den Medien ankündigen. An die in der Haftentlassungsverfügung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen hat sich der Gesuchsteller gehalten. Zur regelmässigen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet.