Schliesslich sind dem Obergericht keinerlei Hinweise bekannt, dass der Gesuchsteller in der Zeit nach seiner Haftentlassung Ende Januar 2015 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Anfang Mai 2015 geflohen oder untergetaucht wäre oder diesbezügliche Anstalten getroffen hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht dies erheblich gegen Fluchtgefahr (BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4).