Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei, auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt werden müsse. Sollte er nicht geflohen oder untergetaucht sein und dazu auch keine Anstalten getroffen haben, spräche dies erheblich gegen Fluchtgefahr (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4). Wie es sich damit verhielt, konnte das Bundesgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen.