Es bestehe eine Fluchtgefahr, die sich auch mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend bannen lasse (E. 4.2). Das bundesgerichtliche Urteil in der Hauptsache vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) schliesse zudem nicht aus, dass der Gesuchteller zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die genannten Aspekte würden eine Fluchtgefahr nach wie vor als aktuell erscheinen lassen (E. 4.4). Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei, auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt werden müsse.