das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch andere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer Berufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1053).