So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Haft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 125 E. 2). Ersatzmassnahmen stellen ebenfalls Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar (BGE 1B_31/2015 vom 16.02.2015 E. 4.2) und können als solche gemäss Art.