3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessuale Haft allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit Hinweisen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art.