2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO). 3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.