"Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen unter gleichzeitigem Erlass von Ersatzmassnahmen (z.B. Pass- und Schriftensperre, Auflage, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, Kontaktsperre zu Verfahrensbeteiligten und möglichen Zeugen und Auskunftspersonen, weiter gutscheinende besondere Weisungen etc.)." F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2015 zum Haftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt: " 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatzmassnahmen anzuordnen. 2. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen auszuweiten.