{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art.\n221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls\ngeeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc\nForster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,\n2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wie-\nderholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt zwar Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.\n\nDer Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben. Art.\n221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten\nverübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der\nSicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Dabei ist Art.\n221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere\nVergehen drohen müssen (Marc Forster, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 221).\n\n7.2 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose;\ndabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte\nsowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als\nweitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die\nbeschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vergleiche\naber BGE 137 IV 13, in Praxis 8/2011 Nr. 90). Auch bei den Vortaten muss es\nsich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige\nRechtsgüter gehandelt haben.\n- 20 -\n\nDie früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersu-\nchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten\nund nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden\nkann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die\nbeschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder\neiner erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 135 I 72 f. E. 2.2\nund 2.3).\n\n7.3 Der Gesuchsteller wurde seit 2009 zweimal rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Zudem ist noch ein weiteres Verfahren unter anderem\nwegen einfacher qualifizierter Körperverletzung hängig. Es liegen damit Vortaten vor, welche eine Wiederholungsgefahr nicht ausschliessen. Diese liegen jedoch schon einige Zeit zurück. Zudem handelt es sich nicht um besonders\nschwere Delikte gegen Leib und Leben. Es bleibt daher die Rückfallprognose\nzu beurteilen.\n\n7.4 Der Gesuchsteller wurde durch Dr. med. G, Luzerner Psychiatrie, ausführlich\nbegutachtet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten datiert vom 17. August\n2011 (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri [Strafprozessuale Beschwerdeinstanz] OG BI 12 11 vom 06.12.2012, S. 12 f.). Im Zusammenhang\nmit Gewalttaten gegenüber Kunden, Gästen oder auch seiner neuen Partnerin\nführte Dr. med. G damals aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lebenssituation befinde und er über wenig Ressourcen für eine angemessene Konfliktlösung verfüge, weswegen diesbezüglich von einer moderaten\nbis deutlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werde müsse (S. 54).\n\nSeit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Gesuchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen\nSchlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlassung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr\nungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine\ndrohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht\ngezogen werden.\n\n7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr müssen nun nach mehr als vier Jahren und sieben Monaten (davon\n- 21 -\n\ngut vier Jahre und vier Monate in Haft) gewichtige Hinweise auf eine drohende\nWiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr ungünstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen\nsowie konkrete Anhaltspunkte.\n\n7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.\n\nDazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237\nAbs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich kann festgestellt werden,\ndass dem Gesuchsteller eine Anstellung bei der A GmbH, zugesichert wurde,\nsofern er in nächster Zeit aus der Haft entlassen wird und diese Stelle antreten\nkann (act. 2.2, Beilage).\n\n"}