{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n leitung hat in dieser Sache zwischenzeitlich ein Entsiegelungsgesuch gestellt.\nDementsprechend konnte der mutmassliche Schütze noch nicht einvernommen\nwerden. Da dieser noch nicht ermittelt und einvernommen ist, besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller auf freiem Fuss versucht sein könnte, diesen – falls er ihm noch nicht bekannt sein sollte – selbst ausfindig zu machen\nund ihn in widerrechtlicher Art zu beeinflussen. Eine Beeinträchtigung der\nWahrheitsfindung ist deshalb auch im Berufungsverfahren OG S 14 8 ernsthaft\nzu befürchten und das Bestehen von Kollusionsgefahr somit zu bejahen.\n\n6.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.\n\nDazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO) und den\nanderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g\nStPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit P, S, D, E\nund F direkt oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten, so wird die\nKollusionsgefahr weiter verringert.\n\nIm Falle des Kontaktverbots mit dem im Strafvollzug befindlichen S ist ergänzend die Anordnung einer Kontrolle von dessen Kontakten in Betracht zu ziehen. Damit kann die Gefahr einer Verletzung des Kontaktverbots minimiert und\ndie Kollusionsgefahr weiter verringert werden. Eine solche Kontaktkontrolle ist\nals Ersatzmassnahme zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, die Aufzählung\nmöglicher Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend. Sodann handelt es sich bei dieser Kontaktkontrolle um eine Ersatzmassnahme, die sich nicht direkt gegen den Beschuldigten, sondern gegen\neine Drittperson richtet und die deshalb nur besonders zurückhaltend einzusetzen ist (vergleiche Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt.\nÜberdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung einer Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen anderweitige nicht zu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies\ntatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer\nFortführung der Sicherheitshaft.\n\nIm Falle der Kontaktverbote mit D, E und F ist schliesslich ergänzend die Anordnung an die genannten Personen in Betracht zu ziehen, allfällige Kontakt-\n- 18 -\n\naufnahmen durch den Gesuchsteller der Verfahrensleitung zu melden. Diese\nMassnahme ermöglicht eine Kontrolle des Kontaktverbots und verringert die\nKollusionsgefahr.\n\nBezüglich des möglichen Schützen, der namentlich noch nicht bekannt ist und\ninfolge dessen noch nicht einvernommen wurde, sind keine Ersatzmassnahmen\nersichtlich, die die Kollusionsgefahr verringern könnten.\n\n6.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Kollusionsgefahr in Bezug auf den\nmöglichen Schützen und auf S relativ gross, bezüglich anderer Personen eher\ngering ist. Es bleibt nun zu überprüfen, ob die Kollusionsgefahr die notwendige\nIntensitätsschwelle erreicht, die die Anordnung von Haft oder einer Ersatzmassnahme rechtfertigt. Da es sich beim Freiheitsentzug um einen sehr schweren Grundrechtseingriff handelt, darf diese Schwelle nicht zu tief angesetzt werden. Das Risiko der Kollusion muss demnach qualifiziert wahrscheinlich und\nnicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmerecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2014, S. 114).\nEine gewisse Kollusionsgefahr kann nie ganz ausgeschlossen werden, selbst\nwährend einer Inhaftierung nicht (vergleiche Markus Hug, in Andreas Donatsch\net al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,\nZürich 2014, N. 20 zu Art. 221).\n\nIm Falle von S wird die notwendige Intensitätsschwelle überschritten. Mit einem\nKontaktverbot und einer Kontaktkontrolle kann die Kollusionsgefahr jedoch\ndeutlich verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft diesbezüglich nicht mehr verhältnismässig ist.\n\nIm Zusammenhang mit dem möglichen Schützen wird die notwendige Intensitätsschwelle ebenfalls überschritten, insbesondere weil sich die Untersuchung\ndurch den ausserordentlichen Staatsanwalt noch im Anfangsstadium befindet.\nDa jener namentlich noch nicht bekannt ist und infolge dessen noch nicht einvernommen wurde, kann die Kollusionsgefahr zurzeit mit Ersatzmassnahmen\nnicht entscheidend verringert werden, weshalb sich eine Fortführung der Sicherheitshaft aufdrängt.\n\nOb die notwendige Intensitätsschwelle in Bezug auf weitere Personen ebenfalls\nerreicht wird, kann deshalb offen bleiben.\n- 19 -\n\nAus den dargelegten Gründen ist die Sicherheitshaft vorerst fortzuführen. Sobald die staatsanwaltschaftliche Untersuchung weiter fortgeschritten ist und\ninsbesondere konkretere Untersuchungsergebnisse zum möglichen Schützen\nvorliegen oder sich für dessen Existenz keinerlei konkrete Hinweise finden lassen, ist eine Fortführung der Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr fraglich\nund die Verfahrensleitung wird auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eine\nneue Überprüfung vorzunehmen haben.\n\n7. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr:\n\n"}