{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\nS zu den Schüssen auf Y befragt werden, wobei jener nachweisen möchte,\ndass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag\ngehandelt hat. Der Gesuchsteller könnte deshalb versucht sein, S im Hinblick\nauf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit\nihm abzusprechen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Gesuchsteller als auch\nS in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.\n\nD, E, F: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller auf Konfrontationseinvernahmen mit den genannten Auskunftspersonen verzichtet hat\n(BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3). Damit ist eine Einvernahme vor\nObergericht unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen. Möglich\nwäre eine Einvernahme, falls eine oder mehrere der genannten Auskunftspersonen ihre Aussage ändern wollten. Das Bundesgericht weist in seinem Haftentscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durchaus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausibler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6).\nIm Falle der genannten Auskunftspersonen ist jedoch schwer vorstellbar, wie\nein Widerruf über fünf Jahre nach ihren Aussagen und ausgerechnet zu einem\nZeitpunkt, nachdem der Gesuchsteller aus der Haft entlassen worden wäre,\nplausibel begründet werden könnte. Hinzu kommt, dass die genannten Auskunftspersonen nicht in einem Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Gesuchsteller stehen, was das Beeinflussungsrisiko erhöhen würde. Die konkrete\nKollusionsgefahr ist deshalb als eher gering einzustufen.\n\nO: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme\nvon O beantragt, und es besteht demnach die Möglichkeit, dass diese vor\nObergericht einvernommen wird. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die beantragte Zeugin, bei der es sich um die Oberstaatanwältin des Kantons Obwalden\nhandelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien\nfür Kollusionsgefahr bestehen nicht.\n\nNeuer Entlastungszeuge: In seinem Haftentscheid weist das Bundesgericht\nauch auf die Möglichkeit hin, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen\n(falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren (BGE\n1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Bei einem allfälligen Entlastungszeugen\nkönnte es sich um eine Person handeln, die bislang noch gar nicht einvernommen wurde, oder um eine Person, die ihre bisherigen Aussagen ändert oder ergänzt. In beiden Fällen müssten wiederum plausible Erklärungen vorgebracht\nwerden, warum die jeweiligen Aussagen erfolgen und warum zu diesem Zeit-\n- 16 -\n\npunkt. Konkrete Anhaltspunkte, um wen es sich bei dieser Person (abgesehen\nallenfalls vom möglichen Schützen auf Y (vergleiche E. 6.5 sogleich)) handeln\nkönnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht\ndargetan. So ist ein (nicht bereits oben erwähnter) Belastungszeuge, von dessen Aussageänderung der Gesuchsteller profitieren könnte, nicht erkennbar.\nUnd die Möglichkeit der Instruktion eines ganz neuen Entlastungszeugen bleibt\nohne konkrete Hinweise rein abstrakt-theoretischer Natur. Allein die begründete\nAnnahme, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und\nseiner Verstrickung in eine kriminogene Halbwelt zur Zeugenbeeinflussung gewillt und in der Lage sein könnte, vermag ohne zusätzliche konkrete Indizien\nkeine Kollusionsgefahr zu begründen.\n\n6.5 Neben dem Berufungsverfahren OG S 14 8 findet derzeit eine Untersuchung\ndurch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Uri statt, die sich mit\nden gegenüber der Rundschau von SRF kürzlich getätigten Aussagen von S\nbezüglich der Schüsse auf Y befasst. Da sich die Sachverhalte überschneiden,\nist nicht zu verkennen, dass sich der Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung auf das Berufungsverfahren auswirken könnte. Die Verfahrensleitung hat deshalb die Staatsanwaltschaft um Zustellung der bereits erstellten\nund zukünftig noch zu erstellenden Akten ersucht. Aufgrund des Aktenbeizugs\nwerden die Akten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen auch zu Akten\ndes Berufungsverfahrens OG S 14 8 und müssen vom Gericht in diesem Verfahren (OG S 14 8) beweismässig gewürdigt werden. Es ist deshalb zu prüfen,\nob in Bezug auf dieses Verfahren Kollusionsgefahr besteht, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr aufgrund der noch nicht\nsehr weit fortgeschrittenen Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts\nund des noch nicht präzise abgeklärten Sachverhalts tiefer anzusetzen sind. Im\nRahmen der Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts ist S bereits\nals Auskunftsperson einvernommen worden. In dieser Einvernahme hat er weder den Namen des mutmasslichen Schützen genannt, noch sich sonst inhaltlich zur Planung und Durchführung des angeblichen Mordkomplotts geäussert.\nWeitere Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen sind noch ausstehend. So ist insbesondere der Name des möglichen Schützen, den S gegenüber der Rundschau von SRF genannt haben soll, den Strafbehörden noch\nnicht bekannt. Auf Editionsverfügungen (Art. 265 StPO) sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verfahrensleitung hin, hat sich SRF bislang geweigert,\nden Namen des möglichen Schützen sowie weitere zweckdienliche Informationen zur Abklärung des Sachverhalts herauszugeben, und hat die Siegelung der\nentsprechenden Unterlagen gemäss Art. 248 StPO beantragt. Die Verfahrens-\n- 17 -\n\n"}