{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte ausdrücklich auf die erneute Befragung von Zeugen oder die Befragung\nweiterer Zeugen verzichtet hätten. Er selbst habe sodann einzig die Befragung\nvon S und von O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, beantragt. Er\nhalte ausdrücklich fest, dass er keine weiteren Zeugen beantragt habe und auf\neine erneute Befragung der Auskunftspersonen D, E und F verzichte. Weitere\nmögliche Zeugen seien weit und breit nicht in Sicht. Zudem erscheine eine Befragung von P gegenwärtig als unmöglich. Da es trotz Ausschrieb zur Fahndung\nbis anhin nicht gelungen sei, mit diesem in Kontakt zu treten, sei kaum ersichtlich, weshalb es ausgerechnet dem Gesuchsteller gelingen solle, ihn ausfindig\nzu machen. Damit stehe fest, dass neben den beantragten S und O keine Zeugen mehr befragt würden. Die Überlegungen des Bundesgerichts, wonach in\neinem Indizienprozess eine Beeinflussung von Zeugen nie ausgeschlossen\nwerden könne, hätten vor diesem Hintergrund kein Gewicht mehr. Für die Annahme von Kollusionsgefahr bestehe damit kein Raum.\n\n6.4 Es trifft zwar für den Moment zu, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet haben. Der Gesuchsteller\nlässt jedoch ausser Acht, dass die Parteien gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405\nAbs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Abschluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen können (BGE 6B_829/2013 vom 06.05.2014 E. 4.3 in fine).\nDiesbezüglich kann somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass noch\nweitere Zeugen zu befragen sind. Sodann hat der Gesuchsteller in der Tat keine Befragung von Zeugen mit Ausnahme von S und O beantragt, und er verzichtet auf eine erneute Befragung der genannten Auskunftspersonen. Er erklärt jedoch nicht einen generellen Verzicht auf die Befragung weiterer allfälliger\nZeugen und Auskunftspersonen, was vor dem Hintergrund der anwaltlichen\nSorgfaltspflicht auch kaum möglich wäre. Deshalb kann hier ebenfalls nicht\ngänzlich ausgeschlossen werden, dass gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405\nAbs. 1 StPO die Befragung weiterer Zeugen beantragt wird. Hinzu kommt, dass\ndas Obergericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 139\nStPO) verpflichtet ist, neue Beweise, die es als mutmasslich entscheidrelevant\nerachtet, von Amtes wegen zu erheben.\n\nAus den dargelegten Gründen kann die Einvernahme neuer Zeugen bzw. Auskunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen bzw.\nAuskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung durch Beeinflussung, Manipulation oder Instruktion von Zeugen bzw. Auskunftspersonen durch den Gesuchstel-\n- 14 -\n\nler im Falle einer Haftentlassung erscheint demnach nicht zum Vornherein als\nunmöglich. Und es ist durchaus denkbar, dass der Gesuchsteller dazu grundsätzlich in der Lage und gewillt sein könnte. Da die theoretische Möglichkeit einer Zeugenbeeinflussung für die Fortführung der Sicherheitshaft nicht ausreicht\nund der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, ist im\nFolgenden bezüglich der einzelnen vom Obergericht möglicherweise einzuvernehmenden Personen zu prüfen, ob konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen. Dabei ist nicht nur das Risiko zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller Einfluss auf einen Zeugen zu nehmen versucht, sondern auch das Risiko,\ndass diese Einflussnahme tatsächlich gelingt sowie das Risiko, dass diese Einflussnahme geeignet ist, die richterliche Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.\nBei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist auch die persönliche Beziehung\nzwischen dem Gesuchsteller und den Personen zu berücksichtigen, die er zu\nbeeinflussen beabsichtigen könnte. Dabei ist die Kollusionsgefahr höher in Bezug auf Personen, die zum Gesuchsteller in einem besonderen Abhängigkeitsoder Näheverhältnis stehen. Ebenfalls erhöht dürfte die Kollusionsgefahr in Bezug auf Personen sein, die sich wie der Gesuchsteller in einem kriminogenen\nMilieu bewegen oder bewegten.\n\nP: Das Bundesgericht hat das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Dezember\n2014 (BGE 6B_529/2014) zu einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme\nvon P verpflichtet. Obwohl dieser seit Monaten international zur Fahndung ausgeschrieben ist, konnte er bislang nicht ausfindig gemacht werden. Auch Abklärungen bei den Behörden seines letzten bekannten Wohnortes zeitigten keinen\nErfolg. Der Gesuchsteller müsste P zunächst ausfindig machen, ihn zu einer\nÄnderung seiner Aussage bewegen und ihn veranlassen, sich deswegen bei\nden Justizbehörden zu melden. Selbst wenn der Gesuchsteller dazu gewillt sein\nsollte, ist es unwahrscheinlich, dass er dazu auch in der Lage ist. Das Risiko einer Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung erscheint deshalb als\nwenig konkret, kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.\n\nS: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme\nvon S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Es besteht demnach die Möglichkeit, dass dieser vor Obergericht einvernommen wird. Diesfalls\nwürde er in dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson)\nund nicht (mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S erscheint die Gefahr der Kollusion relativ gross. Gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers soll\n- 15 -\n\n"}