{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn\nernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person andere Personen\nbeeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass die\nbeschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerding nicht, um\ndie Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien\nfür die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Ein konkretes Risiko von\nerheblichen Einflussnahmen auf Zeugen oder andere Gewährspersonen reicht\ndabei aus (BGE 132 I 21 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist in\nobjektiver Hinsicht die reale Kollusionsmöglichkeit und unter subjektiven Gesichtspunkten die konkrete Kollusionsbereitschaft zu prüfen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 907). Konkrete\nAnhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner\nStellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes\nsowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und\nBedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der\nSchwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel\nbeschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und\nje präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.3; BGE 132 I 21 E. 3.2).\n\n6.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015\n(BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Kollusionsgefahr geäussert. Es erwog, dass das Bundesgericht in einem früheren Haftentscheid im\nFalle des Gesuchstellers (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012) mögliche Ersatz-\n- 12 -\n\nmassnahmen als unzureichend ansah, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Zur\nBegründung habe es angeführt, nach einem vom 17. August 2011 datierenden\npsychiatrischen Gutachten verfüge der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) über \"insuffiziente Problemlösungsstrategien\", weshalb insbesondere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine frühere Geschäftstätigkeit in der \"kriminogenen Halbwelt\" und seiner schwierigen Lebenssituation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei. Zu berücksichtigen seien weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung\nund einfacher qualifizierter Körperverletzung gewesen. In verschiedenen Aussagen hätte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte dafür gefunden,\ndass der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) Personen mittels\nDrohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor diesem Hintergrund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handeln würde, sei die\nKollusionsgefahr zu bejahen gewesen und seien Ersatzmassnahmen nicht in\nFrage gekommen (E. 5.5). Sodann führte das Bundesgericht aus, dass es sich\nnach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle. In einem solchen sei es\nnie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lasse. Wenn beispielsweise ein\nZeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage\nvorbringe, könne ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwecken. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen\nkönnte, einen (falschen) Belastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren.\nHinzu komme, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch\ngrösseres Gewicht zukommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das\nBundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014)\ndie grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P bejaht habe. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid (OG\nSP 15 1 vom 28. Januar 2015) ausführe, ein erneutes Beweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, sei dies zumindest in diesem\nPunkt fraglich. Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt\nsein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen (E. 5.6). Aus den dargelegten Gründen bejahte das Bundesgericht die Kollusionsgefahr und versetzte den Gesuchsteller zurück in die Sicherheitshaft.\n- 13 -\n\n"}