{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen an dieser Einschätzung nichts\nEntscheidendes zu ändern. So muss die angeblich vom Gesuchsteller gegenüber den Medien getätigte Äusserung hinsichtlich eines beabsichtigten Abtauchens wohl als Rückzug aus der (medialen) Öffentlichkeit interpretiert werden.\nEin tatsächlich geplantes Untertauchen würde er kaum in den Medien ankündigen. An die in der Haftentlassungsverfügung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen hat sich der Gesuchsteller gehalten. Zur regelmässigen Bekanntgabe\nseines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet. Aus der Tatsache, dass der\nVerfahrensleitung der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers damals nicht\nbekannt war, kann deshalb nicht auf ein faktisches Untertauchen geschlossen\nwerden. Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen\nZeitpunkt hin relevant. Der Verdacht der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller nach einer erneuten Haftentlassung tiefergreifende Vorkehren für ein\nendgültiges Abtauchen treffen könnte, da er nun um die Gefahr einer erneuten\nInhaftierung wisse, kann so nicht geteilt werden. Dem Gesuchsteller dürfte die\nMöglichkeit einer erneuten Inhaftierung bereits bewusst gewesen sein, als die\nGesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die letzte Haftentlassung einreichte. Dass diese Möglichkeit vom Gesuchsteller bei einer erneuten\nHaftentlassung als etwas naheliegender empfunden würde, ist durchaus möglich, brächte jedoch keine entscheidende Erhöhung der Fluchtgefahr mit sich.\nZudem führt die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Indizien dafür an, dass der\nGesuchsteller nach der Haftentlassung Ende Januar 2015 Vorkehrungen für ein\nUntertauchen oder eine Flucht getroffen hat, die er nach einer erneuten Haftentlassung zu vertiefen beabsichtigt.\n\n5.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.\n- 10 -\n\nDazu gehört die Aufrechterhaltung der bestehenden Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte (OG SP 15 1, act. 5.1).\nDurch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere\nist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.\n\nZudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen\nAnweisungen zu verstossen.\n\nWeiter kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden.\n\nSchliesslich kann der Gesuchsteller angewiesen werden, sich regelmässig bei\nder örtlichen Polizeistelle zu melden.\n\n5.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr\nweiterhin bestehen. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen kann die Fluchtgefahr weiter\nverringert werden. Daher ist die Fortsetzung der über vier Jahre und vier Monate dauernden Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit geringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass\ndiese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils\ndes Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft. Die Fluchtgefahr\nnach Eröffnung des Urteils OG S 14 8 hängt entscheidend von dessen Inhalt\nab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu\nmaximal 15 Jahren, müsste die Fluchtgefahr erneut geprüft werden.\n- 11 -\n\n6. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:\n\n"}