{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n5.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015\n(BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Fluchtgefahr geäussert. Es erwog unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 24. Januar 2013\n(BGE 1B_9/2013), dass der Gesuchsteller den grössten Teil seines Lebens in\nseiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in (…) verbracht und auch seine geschäftliche Tätigkeit als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen von\ndort aus betrieben habe. Seine bisherigen Geschäfte in (…) würden indessen\nschlecht laufen und er würde daher nicht viel verlieren, wenn er sie durch eine\nFlucht freiwillig aufgeben würde. Durch seine Tätigkeit habe er beruflich jahrelang mit Frauen u.a. aus Russland und der Ukraine zu tun gehabt und damit\nwohl zwangsläufig auch direkte oder indirekte Kontakte zu den dortigen Milieus\nbzw. den darin tätigen kriminellen Organisationen. Es sei deshalb durchaus\ndenkbar, dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind untertauchen\nkönnte. Es bestehe eine Fluchtgefahr, die sich auch mit Ersatzmassnahmen\nnicht ausreichend bannen lasse (E. 4.2). Das bundesgerichtliche Urteil in der\nHauptsache vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) schliesse zudem\nnicht aus, dass der Gesuchteller zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt\nwerde. Die genannten Aspekte würden eine Fluchtgefahr nach wie vor als aktuell erscheinen lassen (E. 4.4). Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass\nmit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei, auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt werden müsse. Sollte er nicht geflohen oder untergetaucht sein und dazu auch keine Anstalten getroffen haben, spräche dies erheblich gegen Fluchtgefahr (E.\n4.4 mit Hinweis auf BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4). Wie es sich\ndamit verhielt, konnte das Bundesgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen.\n\n5.3 Der Gesuchsteller führt aus, dass zwischenzeitlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eine Strafuntersuchung durch einen unabhängigen ausserkantonalen Staatsanwalt eingeleitet worden sei. Dies nachdem sich offensichtlich ein zumindest hinreichender Anfangsverdacht ergeben habe, dass der\nMordanschlag auf Y allenfalls lediglich vorgetäuscht worden sein könnte. Dieser\n-8-\n\nUmstand sei dazu geeignet, dass der Gesuchsteller subjektiv seine Prozesschancen als so intakt wie nie zuvor beurteile. Dies bringe, so macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, eine Verringerung der Fluchtgefahr mit sich.\nHinzu komme, dass der Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung keineswegs\nuntergetaucht sei und auch keinerlei Anstalten zur Flucht getroffen habe.\n\n5.4 Die vom Bundesgericht in den bisherigen den Gesuchsteller betreffenden Haftprüfungsverfahren genannten Aspekte, die eine Fluchtgefahr als aktuell erscheinen liessen, bestehen grundsätzlich nach wie vor:\n\nDie maximal drohende Strafe beträgt aufgrund des vorliegend anwendbaren\nVerbotes einer Verschärfung der Strafe (Verbot der reformatio in peius) 15 Jahre.\n\nEs ist immer noch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller private und geschäftliche Kontakte mit dem Ausland, das heisst vor allem mit Russland und\nder Ukraine, hat oder hatte.\n\nDie finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht\naktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen,\nverwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen\nverschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel\nbeschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Obergericht auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit ausschliessen würden.\n\n5.5 Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Gesuchsgegnerin eröffnete Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau\nvon SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) kürzlich getätigten Aussagen von S\nbezüglich der Schüsse auf Y in der subjektiven Wahrnehmung des Gesuchstellers durchaus geeignet sein kann, die Hoffnung auf ein wesentlich milderes Urteil bis hin zu einem Freispruch zu stärken und den Fluchtanreiz und damit die\nkonkrete Fluchtgefahr zu verringern. Insofern hat sich entgegen der Meinung\nder Gesuchsgegnerin seit dem Haftentscheid des Bundesgerichts vom 24. April\n2015 eine gewisse Veränderung der Ausgangslage ergeben.\n\nHinzu kommt, dass dem Gesuchsteller von der A GmbH, die Rückkehr an seine\nArbeitsstelle konkret zugesichert wird, sofern er in nächster Zeit aus der Haft\nentlassen wird (act. 2.2, Beilage). Die Aussicht auf eine berufliche Existenz in\n-9-\n\nder Schweiz verstärkt die hiesigen Bindungen und dürfte den Fluchtanreiz vermindern.\n\nSchliesslich sind dem Obergericht keinerlei Hinweise bekannt, dass der Gesuchsteller in der Zeit nach seiner Haftentlassung Ende Januar 2015 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Anfang Mai 2015 geflohen oder untergetaucht wäre\noder diesbezügliche Anstalten getroffen hätte. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung spricht dies erheblich gegen Fluchtgefahr (BGE 1B_375/2014\nvom 15.12.2014 E. 3.4).\n\n"}