{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-5_2015-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7938", "Checksum": "3c8a46de03644f3b361c44fbe1c614f2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsverfügung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:07", "Checksum": "3f27b93fe0eff11ac471d7ec3c0c3864", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5\nRegeste:\nHaftentlassungsverfügung \n\n OBERGERICHT DES KANTONS URI\nVerfahrensleitung - Strafrechtliche Abteilung\nOG SP 15 5\n\nVerfügung\n\n20. Juli 2015\n\nUnter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier und Gerichtsschreiber Andreas\nGschwend\n\nIn Sachen\n\nX,\nz. Zt. Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans\nvertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern\n(Zustelladresse: Rämistrasse 29, 8001 Zürich)\n\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf\n\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend\nHaftentlassung (Art. 233 StPO)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA.\n\nMit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes,\nversuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1‘000.-- Busse (OG S 13 3/ OG S 13 5).\n\nB.\n\nMit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen\nAbteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013,\nnachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.\n\nC.\n\nDie Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013\nhiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das\nUrteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen\nEntscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,\nsoweit darauf einzutreten war.\n\nD.\n\nMit Verfügung vom 28. Januar 2015 hiess die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen\nAbteilung des Obergerichts das erneute Haftentlassungsgesuch von X vom 5. Januar\n2015 gut und entliess ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus\nder Sicherheitshaft. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das\nBundesgericht mit Urteil vom 24. April 2015 gut und ordnete die Sicherheitshaft an, in\nder sich X seit dem 5. Mai 2015 wieder befindet.\n-3-\n\nE.\n\nMit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Posteingang: 30.06.2015) stellte X ein Haftentlassungsgesuch und beantragt:\n\n\"Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen unter gleichzeitigem Erlass von Ersatzmassnahmen (z.B. Pass- und Schriftensperre, Auflage, sich regelmässig bei der\nPolizei zu melden, Kontaktsperre zu Verfahrensbeteiligten und möglichen Zeugen\nund Auskunftspersonen, weiter gutscheinende besondere Weisungen etc.).\"\n\nF.\n\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2015 zum\nHaftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt:\n\n\" 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatzmassnahmen anzuordnen.\n\n2. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen auszuweiten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.\"\n\nG.\n\nMit Eingabe vom 5. Juli 2015 (Posteingang: 08.07.2015) nahm X zur Eingabe der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 3. Juli 2015 Stellung (Replik).\n\nH.\n\nMit Eingabe vom 10. Juli 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur\nEingabe von X vom 5. Juli 2015 Stellung (Duplik).\n-4-\n\nI.\n\nMit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Posteingang: 17.07.2015) verzichtete X auf eine weitere Stellungnahme.\n\nJ.\n\nAuf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs und der Anträge und Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n-5-\n\nDie Verfahrensleitung zieht in Erwägung:\n\n1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Dabei prüft sie die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO. Die 5-Tagesfrist von Art. 233\nStPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des\nSchriftenwechsels zu laufen (vergleiche BGE 1B_157/2014 vom 06.05.2014\nE. 3.1 mit Verweis auf BGE 1B_200/2012 vom 20.04.2012 E. 2.3).\n\n2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder\nVergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen\nHaftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art.\n221 Abs. 1 lit. a - c StPO).\n\n3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.\n\n"}