3.3 X ist es verboten, Kontakte mit den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten wie beispielsweise geschädigten Personen, Personen, die Anzeige erstatteten, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen und weiteren durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, wie auch möglichen neuen Auskunftspersonen oder Zeugen, des diesem Haftverfahren zugrundeliegenden Strafverfahrens, zu pflegen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr. 750.-- Gerichtsgebühr Fr. 290.-- Auslagen und Kanzleigebühren Fr. 1ꞌ040.-- Total,