2. X ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Für X gelten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache, oder bis die Verfahrensleitung andersweitig verfügt, folgende Ersatzmassnahmen: 3.1 Es wird eine Ausweis- und Schriftensperre gegen X ausgesprochen. Die Standeskanzlei Uri, Abt. Administration, Passbüro, wird angewiesen, eine Ausweis- und Schriftensperre für X unverzüglich im relevanten Informationssystem Ausweisschriften (ISA) respektive im Informationssystem für Reisedokumente (ISR) einzutragen. 3.2 X darf die Schweiz nicht verlassen.