12. Gestützt auf Art. 214 Abs. 4 StPO wird die geschädigte Person (Opfer) des zweiten Sachverhalts im zugrundeliegenden Strafverfahren durch Zustellung der vorliegenden Verfügung an dessen Rechtsbeiständin RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Luzern, über die Aufhebung der Sicherheitshaft orientiert. Auf die Zustellung an das Opfer des ersten Sachverhalts im zugrundeliegenden Strafverfahren wird aufgrund der aktuellen Unmöglichkeit der Zustellung (unbekannter Aufenthalt) vorläufig verzichtet. - 16 - Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen.