Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Ungewissheit, welche Arbeitsmöglichkeiten der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung hat, kann eine derartige Auflage zurzeit nicht angemessen konkretisiert werden. Dies könnte sich im Verlaufe der nächsten Monate jedoch ändern, wobei das Gericht gestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO jederzeit entsprechende Auflagen noch nachträglich anordnen kann.