7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr müssen nun nach einer Haftdauer von mehr als vier Jahren und zwei Monaten gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr un- - 14 - günstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete Anhaltspunkte.