6.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine Kollusionsgefahr nur noch in geringem Masse besteht. Zudem kann die Kollusionsgefahr mit einem Kontakt- - 12 - verbot, wie vorerwähnt, weiter verringert werden. Aufgrund der Kollusionsgefahr kann die Sicherheitshaft daher nicht mehr fortgeführt werden. 7. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr: