Dazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit bereits am bisherigen Verfahren beteiligten Parteien, geschädigten Personen, Personen, die Anzeige erstatteten, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen sowie weiteren möglichen neuen Auskunftspersonen oder Zeugen in Kontakt zu treten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.