Zudem sind die Einflussmöglichkeiten auf Beweismittel nach so langer Zeit sehr beschränkt. Die grösste Gefahr besteht wohl darin, dass Parteien, Auskunftspersonen, Zeugen usw. oder andere Verfahrensbeteiligte beeinflusst werden könnten. Daher ist die Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium als nicht besonders hoch anzusehen. 6.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.