Es ist nachfolgend zu prüfen, ob nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 (6B_529/2014) noch eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, die eine Verlängerung der Sicherheitshaft begründen könnte.