Zudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen Anweisungen zu verstossen. Weitere Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr drängen sich zurzeit nicht auf.