Dazu ist eine Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO in Betracht zu ziehen. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Indentitätskarte (act. 5.1). Durch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.