Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 aufgrund der oben aufgeführten Gründe wesentlich geringer sind, als bei der letzten Haftprüfung am 1. Oktober 2013. - 10 - 5.8 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.