Die finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht aktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen, verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen -9- verschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel beschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Obergericht auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit ausschliessen würden. Diesbezüglich hat das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 keine Änderung bewirkt.