5.5 Bezüglich der Fluchtgefahr ist der subjektive Fluchtanreiz des Gesuchstellers vorwiegend ausschlaggebend. Dieser wird allgemein durch verschiedene Aspekte beeinflusst, insbesondere die Beurteilung des Prozessausgangs mit der Schwere der drohenden Strafe sowie die subjektive Einschätzung der Erfolgschancen einer langfristig erfolgreichen Flucht, ebenso die Aussichten und Lebensbedingungen im potentiell anvisierten Fluchtland. 5.6 Bezüglich des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die eine Fluchtgefahr begründen können: