Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung zusammenfassend in BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).