5.3 In zeitlicher Hinsicht kann diese Prüfung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betreffen. Die Fluchtgefahr nach dem Urteil OG S 14 8 hängt entscheidend vom Inhalt des Urteils ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstandenen Untersuchungs- und -8-